H 6b.1 Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung bestimmter Anlagegüter i. S. d. § 6b EStG
Abbruchkosten
Kosten für den anlässlich einer Veräußerung des Grund und Bodens erfolgten Abbruch eines Gebäudes stellen laufenden Aufwand dar und haben keine Auswirkung auf die Höhe des Veräußerungsgewinns i. S. d. § 6b Abs. 2 EStG (>BFH vom 27.2.1991 – BStBl II S. 628).
Aufwuchs aufgrund und Boden
Begriff
Aufwuchs auf dem Grund und Boden sind die Pflanzen, die auf dem Grund und Boden gewachsen und noch darin verwurzelt sind (>BFH vom 7.5.1987 – BStBl II S. 670).
Veräußerungsvorgänge
Die Anwendung des § 6b EStG ist auch dann möglich, wenn Aufwuchs aufgrund und Boden und der dazugehörige Grund und Boden in engem sachlichen (wirtschaftlichen) und zeitlichen Zusammenhang an zwei verschiedene Erwerber veräußert werden und die Veräußerungen auf einem einheitlichen Veräußerungsentschluss beruhen (>BFH vom 7.5.1987 – BStBl II S. 670).
Entnahme
Erwirbt der Stpfl. für die Hingabe eines Wirtschaftsguts ein Wirtschaftsgut des Privatvermögens oder wird er dafür von einer privaten Schuld befreit, liegt eine nach § 6b EStG nicht begünstigte Entnahme vor (>BFH vom 23.6.1981 – BStBl 1982 II S. 18); siehe aber >Tausch.
Freiwilliger Landtausch
- Der Austausch von Grundstücken im Rahmen eines freiwilligen Landtauschs nach §§ 103a ff. des Flurbereinigungsgesetzes ist nicht nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 6 EStG zu beurteilen, soweit Wertgleichheit besteht. Es gelten dieselben Folgen wie beim Regelflurbereinigungs- und Baulandumlegungsverfahren (>BFH vom 23.10.2019 - BStBl 2021 II S. 425).
- >auch Umlegungs- und Flurbereinigungsverfahren
Grund und Boden
- Der Begriff "Grund und Boden" umfasst nur den "nackten" Grund und Boden >BFH vom 24.8.1989 (BStBl II S. 1016).
- Das Recht, ein Grundstück mit Klärschlamm zu verfüllen, ist kein vom Grund und Boden verselbständigtes Wirtschaftsgut (>BFH vom 20.3.2003 – BStBl II S. 878).
- Die baurechtliche Möglichkeit, ein Grundstück mit einer Windenergieanlage zu bebauen, stellt kein selbständiges Wirtschaftsgut dar, sondern lediglich einen für den Grund und Boden wertbildenden Faktor (>BFH vom 10.3.2016 – BStBl II S. 984).
Nicht begünstigte Wirtschaftsgüter
Zum Grund und Boden rechnen nicht
- Gebäude,
- Bodenschätze, soweit sie als Wirtschaftsgut bereits entstanden sind,
- Eigenjagdrechte (>BMF vom 23.6.1999 – BStBl I S. 593),
- grundstücksgleiche Rechte,
- Be- und Entwässerungsanlagen,
- stehendes Holz,
- Obst- und Baumschulanlagen,
- Korbweidenkulturen,
- Rebanlagen,
- Spargelanlagen,
- Feldinventar,
- Rechte, den Grund und Boden zu nutzen (>BFH vom 24.8.1989 – BStBl II S. 1016).
Tausch
Bei tauschweiser Hingabe eines betrieblichen Wirtschaftsguts setzt die Inanspruchnahme des § 6b EStG voraus, dass der Anspruch auf das eingetauschte Wirtschaftsgut (zunächst) Betriebsvermögen wird (>BFH vom 29.6.1995 – BStBl 1996 II S. 60); siehe aber >Entnahme.
Umlegungs- und Flurbereinigungsverfahren
Zwischen Grundstücken, die in ein Umlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren eingebracht werden und den daraus im Zuteilungswege erlangten Grundstücken besteht Identität, soweit die eingebrachten und erlangten Grundstücke wertgleich sind; eine Gewinnrealisierung nach Tauschgrundsätzen tritt insoweit nicht ein (>BFH vom 13.3.1986 – BStBl II S. 711).
Veräußerung
Veräußerung ist die entgeltliche Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an einem Wirtschaftsgut (>BFH vom 27.8.1992 – BStBl 1993 II S. 225).
Veräußerung aus dem Gesamthandsvermögen
Veräußert eine Personengesellschaft ein Wirtschaftsgut aus dem Gesamthandsvermögen an einen Gesellschafter zu Bedingungen, die bei entgeltlichen Veräußerungen zwischen Fremden üblich sind, und wird das Wirtschaftsgut bei dem Erwerber Privatvermögen, ist der dabei realisierte Gewinn insgesamt, d.h. auch soweit der Erwerber als Gesellschafter am Vermögen der veräußernden Personengesellschaft beteiligt ist, ein begünstigungsfähiger Veräußerungsgewinn (>BFH vom 10.7.1980 – BStBl 1981 II S. 84).
Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums
- Das wirtschaftliche Eigentum ist in dem Zeitpunkt übertragen, in dem die Verfügungsmacht (Herrschaftsgewalt) auf den Erwerber übergeht. In diesem Zeitpunkt scheidet das Wirtschaftsgut bestandsmäßig aus dem Betriebsvermögen des veräußernden Stpfl. aus und darf dementsprechend (auch handelsrechtlich) nicht mehr bilanziert werden (>BFH vom 27.2.1986 – BStBl II S. 552).
- >H 4.2 (1) Gewinnrealisierung
H 6b.2 Übertragung aufgedeckter stiller Reserven und Rücklagenbildung nach § 6b EStG
Anschaffungszeitpunkt
Gehen Besitz, Nutzen und Lasten eines Wirtschaftsguts erst zum ersten Tag des folgenden Wj. über, ist das Wirtschaftsgut erst in diesem Wj. angeschafft (>BFH vom 7.11.1991 – BStBl 1992 II S. 398).
Buchwert
Bei der Ermittlung des für die Berechnung des übertragbaren Gewinns maßgeblichen Buchwerts sind alle Bewertungsregeln des § 6 EStG zu beachten, auch die Regelungen zur Wertaufholung (>BFH vom 9.11.2017 – BStBl 2018 II S. 575).
Eigenaufwand für ein fremdes Wirtschaftsgut
Die Übertragung einer Rücklage auf Eigenaufwand, den der Stpfl. im betrieblichen Interesse für ein im Miteigentum oder in fremdem Eigentum stehendes Gebäude geleistet hat (>H 4.7), ist nicht zulässig (>B...